Kurztitel

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

30.09.1967

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDer Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
  2. Absatz 2Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuß ist dem Zentralwahlausschuß vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuß zu erfüllen.