Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung
LGBl.Nr. 28/1967
Paragraph 27,
30.09.1967
Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.