Kurztitel

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

30.09.1967

Text

Paragraph 26,

Wahlakten

  1. Absatz einsDie Niederschrift (Paragraph 19, Absatz eins,) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
  2. Absatz 2Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.
  3. Absatz 3Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.