Absatz einsZu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß Paragraph 15, Absatz 3, übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des Paragraph 15, Absatz 4, zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.