Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
- Litera aein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
- Litera bder Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder
- Litera cüberhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder
- Litera dzwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder
- Litera eaus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.