Kurztitel

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

30.09.1967

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Litera a
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
    2. Litera b
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder
    3. Litera c
      überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder
    4. Litera d
      zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder
    5. Litera e
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.
  2. Absatz 2Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Ausschuß, die auf verschiedene Wählergruppen lautet, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
  3. Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Absatz eins und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.