Kurztitel

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

30.09.1967

Text

Paragraph 9,

Wahlvorschläge

  1. Absatz einsDas Einlangen des Wahlvorschlages (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
  2. Absatz 2Der Wahlvorschlag hat neben den nach Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
  3. Absatz 3Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
  4. Absatz 4Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.