Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung
LGBl.Nr. 28/1967
Paragraph 4,
30.09.1967
Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (Paragraph 16, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.