Kurztitel

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

30.09.1967

Text

Paragraph 4,

Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (Paragraph 16, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.