Kurztitel

Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

26.02.1965

Text

Paragraph 11,

Zur Schlachtung dürfen in das Burgenland Rinder aus nicht tuberkulosefreien Beständen und Reagenten aus anderen Bundesländern nur dann eingebracht werden, wenn sie ohne Zwischenaufenthalt - Elementarereignisse ausgenommen - in den Schlachtort gebracht und dort getrennt von anderen Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) untergebracht und binnen 3 Tagen nach der Einbringung geschlachtet werden. Ausnahmsweise kann diese Frist vom zuständigen Beschautierarzt auf 6 Tage verlängert werden. Ist eine getrennte Aufstellung nicht möglich, sind diese Rinder sofort nach der Einbringung zu schlachten.