Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen
LGBl.Nr. 9/1965
Paragraph 10,
26.02.1965
Rinder (einschließlich Kälber) und Ziegen, welche zu Zucht- oder Nutzzwecken in das Burgenland eingebracht werden sollen, müssen aus tuberkulosefreien Beständen stammen und mit gültigen Zeugnissen über Tuberkulosefreiheit gedeckt sein.