Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen
LGBl.Nr. 9/1965
Paragraph 9,
26.02.1965
Der gemeinsame Auftrieb von Reagenten oder nicht untersuchten Tieren auf Weiden, Ausläufe, Viehmärkte, Tierschauen, Tierauktionen, Absatzveranstaltungen und dergleichen sowie das gemeinsame Tränken solcher Tiere mit Nichtreagenten ist verboten.