Kurztitel

Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

26.02.1965

Text

Paragraph 9,

Der gemeinsame Auftrieb von Reagenten oder nicht untersuchten Tieren auf Weiden, Ausläufe, Viehmärkte, Tierschauen, Tierauktionen, Absatzveranstaltungen und dergleichen sowie das gemeinsame Tränken solcher Tiere mit Nichtreagenten ist verboten.