Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen
LGBl.Nr. 9/1965
Paragraph 8,
26.02.1965
Die Abgabe von Reagenten hat der Besitzer der Bezirkshauptmannschaft unter Angabe des Nationales und der Ohrmarkennummer des Tieres sowie des Namens und des Wohnortes des Käufers innerhalb von 8 Tagen bekanntzugeben.