Absatz einsDie Besitzer haben die festgestellten Reagenten bei einer Bestandsverseuchung
bis zu 20 Prozent innerhalb von 3 Monaten,
bis zu 50 Prozent innerhalb von 6 Monaten,
über 50 Prozent innerhalb von 9 Monaten
Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen
LGBl.Nr. 9/1965
Paragraph 6,
26.02.1965
nach Abschluß des jeweiligen Feststellungsverfahrens aus ihren Beständen auszuscheiden.