Kurztitel

Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

26.02.1965

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Besitzer haben die festgestellten Reagenten bei einer Bestandsverseuchung
    bis zu 20 Prozent innerhalb von 3 Monaten,
    bis zu 50 Prozent innerhalb von 6 Monaten,
    über 50 Prozent innerhalb von 9 Monaten

nach Abschluß des jeweiligen Feststellungsverfahrens aus ihren Beständen auszuscheiden.

  1. Absatz 2Der Landeshauptmann kann nach Prüfung der vom Tierbesitzer vorgebrachten Gründe in Ausnahmefällen Verlängerung gewähren.