Kurztitel

Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

26.02.1965

Text

Paragraph 3,

Die Tierbesitzer sind verpflichtet, die Untersuchung und die Kennzeichnung ihrer Rinder und Ziegen zu einem durch besondere Anordnung festzusetzenden Zeitpunkt durchführen zu lassen und haben die zur Durchführung der Untersuchung und Kennzeichnung erforderliche Hilfeleistung beizustellen.