Kurztitel

Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

26.02.1965

Text

Paragraph 2,

Sämtliche in diesem Gebiet vorhandenen über 6 Wochen alten Rinder und über 1 Jahr alten Ziegen sind mittels Intrakutanprobe zu untersuchen und im rechten Ohr durch Ohrmarken zu kennzeichnen.