Kurztitel

Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

18.03.1965

Text

römisch III. Abschnitt
Belegstellenschutz

Paragraph 16,

Anerkannte Belegstellen

  1. Absatz einsBelegstellen zur Reinzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Rassen können zu anerkannten Belegstellen erklärt werden. Mit der Erklärung ist die Festlegung eines Schutzgebietes zu verbinden.
  2. Absatz 2Die Anerkennung ist nur Belegstellen zu erteilen, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Erteilung der Anerkennung und die Festlegung des Schutzgebietes erfolgt nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung.
  4. Absatz 4Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, welche Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Natur festlegen kann.