(1)Absatz einsDer Wanderimker hat die Betreuung des Wanderbienenstandes selbst oder durch einen Beauftragten auszuüben und insbesondere für eine geeignete Bienentränke zu sorgen.
(2)Absatz 2Jeder Wanderimker hat auf dem Wanderbienenstand seinen Namen und seinen Wohnort deutlich zu verzeichnen.