Kurztitel

Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

18.03.1965

Text

Paragraph 11,

Anmeldung der Zuwanderung

  1. Absatz einsDie beabsichtige Aufstellung von Wandervölkern ist bei dem für den Wanderplatz zuständigen Bürgermeister unter Nachweis der Seuchenfreiheit der Wandervölker und der Zustimmung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vor der Zuwanderung schriftlich anzumelden. Die Bescheinigung über die Seuchenfreiheit ist vom zuständigen Amtstierarzt unter Zuziehung eines Sachverständigen in der Bienenzucht auszustellen und darf nicht älter als 9 Monate sein; sie gilt nur für das Ausstellungsjahr. Der Bürgermeister hat die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen.
  2. Absatz 2Die Zuwanderung darf nur untersagt werden, wenn
    1. Litera a
      die nach Absatz eins, vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,
    2. Litera b
      der Verfügungsberechtigte der Aufstellung nicht zustimmt,
    3. Litera c
      die gemäß Paragraph 12, geforderte Haftpflichtversicherung vom
      Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3Eine Untersagung ist binnen 8 Tagen nach Anmeldung der Partei zuzustellen, andernfalls die Partei das Recht hat, Wandervölker aufzustellen.