Absatz einsDie beabsichtige Aufstellung von Wandervölkern ist bei dem für den Wanderplatz zuständigen Bürgermeister unter Nachweis der Seuchenfreiheit der Wandervölker und der Zustimmung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vor der Zuwanderung schriftlich anzumelden. Die Bescheinigung über die Seuchenfreiheit ist vom zuständigen Amtstierarzt unter Zuziehung eines Sachverständigen in der Bienenzucht auszustellen und darf nicht älter als 9 Monate sein; sie gilt nur für das Ausstellungsjahr. Der Bürgermeister hat die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen.