Kurztitel

Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

18.03.1965

Text

Paragraph 10,

Zustimmung des Verfügungsberechtigten über das
Grundstück

  1. Absatz einsDie Aufstellung von Wandervölkern auf fremdem Grund und Boden ist nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten über das Grundstück zulässig.
  2. Absatz 2Die Zustimmung der Verfügungsberechtigten über die Nachbargrundstücke ist dann erforderlich, wenn die Aufstellung in einer geringeren Entfernung der Flugfront des Bienenstandes als 15 m von der Grundgrenze erfolgen soll.