Kurztitel

Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

18.03.1965

Text

römisch II. Abschnitt
Bienenwanderung

Paragraph 8,

Grundsätzliche Freiheit der Wanderung

Die Wanderung mit Bienenvölkern (Wanderbienen, Wandervölkern, Wanderimkereien) zur Honig- und Pollengewinnung ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit der Wandervölker und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften, gestattet.