Bienenzuchtgesetz
LGBl.Nr. 14/1965
Paragraph 8,
18.03.1965
Die Wanderung mit Bienenvölkern (Wanderbienen, Wandervölkern, Wanderimkereien) zur Honig- und Pollengewinnung ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit der Wandervölker und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften, gestattet.