Kurztitel

Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

18.03.1965

Text

Paragraph 7,

Bienenzuchtkonsulenten

  1. Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Bienenzucht hat die Landesregierung nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschafskammer einen Konsulenten und einen Ersatzmann für das Amt der Landesregierung zu bestellen. Ebenso hat die Landesregierung für jede Bezirksverwaltungsbehörde je einen Konsulenten und je einen Ersatzmann zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren.
  2. Absatz 2Als Konsulenten dürfen nur Personen bestellt werden, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Bienenzucht verfügen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Entscheidungen in Fragen der Bienenzucht den Konsulenten anzuhören.
  4. Absatz 4Die Bienenzuchtkonsulenten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sie haben aber Anspruch auf Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Kosten aus Landesmitteln.