Burgenland
Anzeigepflicht bei Erkrankungen in Anstalten und Internaten
Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1956,
Paragraph eins,
27.10.1956
Unter Internaten sind nur Anstalten zu verstehen, die Zöglinge beherbergen. Die Vorschriften des Paragraph eins, der Verordnung bezieht sich auf Lehr- und Erziehungsanstalten nur dann, wenn sie Internate sind.
Die Anstalten und Internate sind:
Im Verwaltungsbezirk Neusiedl am See:
In Neusiedl am See
Im Verwaltungsbezirk Eisenstadt:
In Wimpassing.
Im Bereich des Magistrates der Freistadt Eisenstadt:
In Eisenstadt.
Im Verwaltungsbezirk Mattersburg:
In Mattersburg.
Im Verwaltungsbezirk Oberpullendorf:
In Steinberg und Lockenhaus.
Im Verwaltungsbezirk Oberwart:
In Bernstein, Oberschützen, Oberwart und Rechnitz.