Übertragung bestimmter polizeilicher Geschäfte
LGBl.Nr. 1/1955
Paragraph 2
05.03.1955
Die Freistädte Eisenstadt und Rust tragen zu den Kosten, die aus der Besorgung der im Paragraph eins, angeführten Geschäfte der Bundesverwaltung erwachsen, nach Maßgabe einer bezüglichen Vereinbarung dieser Stadtgemeinden mit der Bundesverwaltung bei.