Kurztitel

Übertragung bestimmter polizeilicher Geschäfte

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/1955

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.03.1955

Text

Paragraph 2

Die Freistädte Eisenstadt und Rust tragen zu den Kosten, die aus der Besorgung der im Paragraph eins, angeführten Geschäfte der Bundesverwaltung erwachsen, nach Maßgabe einer bezüglichen Vereinbarung dieser Stadtgemeinden mit der Bundesverwaltung bei.