Kurztitel

Übertragung bestimmter polizeilicher Geschäfte

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/1955

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.03.1955

Text

Paragraph eins

Der in Eisenstadt zu errichtenden Bundespolizeibehörde wird in den Gebieten der Freistädte Eisenstadt und Rust die Besorgung folgender Aufgaben übertragen:

  1. Litera a
    die örtliche Sicherheitspolizei;
  2. Litera b
    die Straßenpolizei auf anderen als Bundesstraßen nach Maßgabe
    übereinstimmender Gesetze des Bundes und des Bundeslandes;
  3. Litera c
    die Flurpolizei;
  4. Litera d
    die Sittenpolizei;
  5. Litera e
    die Beaufsichtigung des Buchmacher- und Totalisateurwesens, die Bekämpfung des Winkelwettenwesens;
  6. Litera f
    auf dem Gebiete des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;
    1. Ziffer eins
      die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind;
    3. Ziffer 3
      sonstige Amtshandlungen, welche die auf diesem Gebiete jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften den Bundespolizeibehörden ausdrücklich zuweisen.