Bundesland

Burgenland

Kurztitel

2. Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1953

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

23.04.1953

Außerkrafttretensdatum

02.02.2022

Index

6550 Fischerei

Text

Fischereischutzorgane (Paragraph 64, Fischereigesetz).

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAls Fischereischutzorgan können nur bestellt werden solche Personen, die
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. Litera b
      das 21. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Litera c
      über die zur Ausübung des Dienstes erforderlichen geistigen,
      charakterlichen und körperlichen Eigenschaften verfügen,
    4. Litera d
      die Fähigkeit zur Erlangung einer Fischereikarte besitzen,
    5. Litera e
      durch Beantwortung der seitens eines von der Bezirksverwaltungsbehörde betrauten Organes zu stellenden Fragen die Kenntnis der im Burgenland geltenden, die Fischerei und die Rechte und Pflichten des Fischereischutzpersonales regelnden Vorschriften nachweisen.
  2. Absatz 2Die Beeidigung des Fischereischutzorganes hat nach der im Anhang 7 angeführten Eidesformel zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die schriftliche Bestätigung des geleisteten Eides ist in einem dem beeideten Fischereischutzorgan auszufolgenden Ausweis einzutragen, in dem die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die jeweils erfolgte Bestellung zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Fischerei in einem bestimmten Revier zu bescheinigen hat.
  4. Absatz 4Zur Ausfertigung des im Absatz 3, erwähnten Ausweises ist ausschließlich der von dem Amte der Landesregierung aufgelegte, im Anhang 8 angeführte Vordruck zu verwenden.
  5. Absatz 5Die äußere Kennzeichnung der zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Fischerei bestellten, von der Bezirksverwaltungsbehörde beeideten und bestätigten Fischereischutzorgane erfolgt durch ein Dienstabzeichen.
  6. Absatz 6Dieses ausschließlich von dem Amte der Landesregierung im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausgabe gelangende Dienstabzeichen besteht aus Tombak, ist von länglich runder Form 8 cm hoch und 6 cm breit; in der Mitte befindet sich das burgenländische Landeswappen, darüber die Aufschrift “Burgenland”, unten die Aufschrift “Fischereischutz” und auf beiden Seiten eine Verzierung aus Eichenlaub.
  7. Absatz 7Die beeideten und bestätigten Fischereischutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen auf dem äußeren Kleidungsstück an der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
  8. Absatz 8Beeidete und bestätigte Fischereischutzorgane, die zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Fischerei nicht bestellt sind, sind verpflichtet, nach Auflösung des Dienstverhältnisses das Dienstabzeichen dem Besteller zwecks Rückgabe an die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich abzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000030

Dokumentnummer

LBG12000392

alte Dokumentnummer

N2195313408H