Absatz einsAls Fischereischutzorgan können nur bestellt werden solche Personen, die
- Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- Litera bdas 21. Lebensjahr vollendet haben,
- Litera cüber die zur Ausübung des Dienstes erforderlichen geistigen,charakterlichen und körperlichen Eigenschaften verfügen,
- Litera ddie Fähigkeit zur Erlangung einer Fischereikarte besitzen,
- Litera edurch Beantwortung der seitens eines von der Bezirksverwaltungsbehörde betrauten Organes zu stellenden Fragen die Kenntnis der im Burgenland geltenden, die Fischerei und die Rechte und Pflichten des Fischereischutzpersonales regelnden Vorschriften nachweisen.