Burgenland
2. Fischereiverordnung
LGBl.Nr. 9/1953 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/1973
V
Paragraph 7 a,
27.06.1973
02.02.2022
6550 Fischerei
Die zum Fischfang aufgestellten Reusen und Netze sind täglich zu kontrollieren. Es dürfen von jedem Fischereiausübungsberechtigten nur soviele Reusen und Netze zum Fischfang aufgestellt werden, als täglich kontrolliert werden können. Die nichtverwertbaren Fische sind bei jeder Kontrolle freizulassen.
Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1973,
02.02.2022
10000030
LBG12000389
N2195313405H