Bundesland

Burgenland

Kurztitel

2. Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1953

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

23.04.1953

Außerkrafttretensdatum

02.02.2022

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsMit jedem Erlaubnisschein ist dem Fischer - sofern eine der im Paragraph 5,, Absatz 4, erwähnten Verwertungsarten der Fische (Krebse) in Frage kommt - eine entsprechende, mit fortlaufenden Nummern versehene Anzahl von unausgefüllten, im vorhinein ausgestellten (gefertigten) Ursprungsbescheinigungen (Anhang 5) in je zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Es können hiefür auch Juxtenhefte mit fortlaufend numerierten Seiten ausgegeben werden. Diese Ursprungsbescheinigungen sind vom Fischer für jede Menge von Fischen (Krebsen), welche gesondert verkauft oder zum Verkauf feilgeboten oder verabreicht oder versendet werden soll, auszufüllen und dem Übernehmer der Fische auszufolgen. Von jeder Ursprungsbescheinigung hat der Fischer eine Durchschrift der hiefür bestimmten Drucksorte herzustellen und zu Kontrollzwecken mindestens ein Jahr aufzubewahren.
  2. Absatz 2Wenn Fische aus dem Neusiedlersee oder aus den Lacken im Seewinkel (Paragraph 5, Absatz 2,) oder aus Teichen und Wasserbehältern, die zum Zwecke der Fischzucht angelegt sind (Paragraph 56, Fischereigesetz), während der im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Zeit oder unter dem festgesetzten Mindestmaße in einer der im §5 Absatz 4,, genannten Art verwertet werden sollen, hat der Fischer bei der Bezirksverwaltungsbehörde Ursprungsbescheinigungen einzuholen, bei deren Ausgabe der im Absatz eins, vorgeschriebenen Vorgang einzuhalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000030

Dokumentnummer

LBG12000387

alte Dokumentnummer

N2195313403H