Absatz einsMit jedem Erlaubnisschein ist dem Fischer - sofern eine der im Paragraph 5,, Absatz 4, erwähnten Verwertungsarten der Fische (Krebse) in Frage kommt - eine entsprechende, mit fortlaufenden Nummern versehene Anzahl von unausgefüllten, im vorhinein ausgestellten (gefertigten) Ursprungsbescheinigungen (Anhang 5) in je zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Es können hiefür auch Juxtenhefte mit fortlaufend numerierten Seiten ausgegeben werden. Diese Ursprungsbescheinigungen sind vom Fischer für jede Menge von Fischen (Krebsen), welche gesondert verkauft oder zum Verkauf feilgeboten oder verabreicht oder versendet werden soll, auszufüllen und dem Übernehmer der Fische auszufolgen. Von jeder Ursprungsbescheinigung hat der Fischer eine Durchschrift der hiefür bestimmten Drucksorte herzustellen und zu Kontrollzwecken mindestens ein Jahr aufzubewahren.