Absatz einsGemeinden, die durch die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. November 1951, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1952,, über die Einteilung des Landes Burgenland in Hebammensprengel, zu einem Hebammensprengel zusammengeschlossen sind, bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben einen Gemeindeverband.