Kurztitel
Veterinärpolizeiliche Vorschriften, Pferde
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 33/1936Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1936,
Text
I. Der gewerbsmäßige Handel mit Pferden darf unbeschadet der gewerblichen Vorschriften nur auf Märkten und in solchen Pferdehandelsstätten stattfinden, welche von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht hiezu geeignet befunden wurden; es ist jedoch zulässig, daß aus den Pferdehandelsstätten und von Märkten Pferde seitens der Pferdehändler über Bestellung den Käufern zum Zwecke des Kaufes zugeführt werden. römisch eins. Der gewerbsmäßige Handel mit Pferden darf unbeschadet der gewerblichen Vorschriften nur auf Märkten und in solchen Pferdehandelsstätten stattfinden, welche von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht hiezu geeignet befunden wurden; es ist jedoch zulässig, daß aus den Pferdehandelsstätten und von Märkten Pferde seitens der Pferdehändler über Bestellung den Käufern zum Zwecke des Kaufes zugeführt werden.
Die Pferdehandelsstätten unterliegen der amtstierärztlichen Aufsicht und Kontrolle.
II. Das Umherziehen mit Pferden von Ort zu Ort sowie von Haus zu Haus zum Zwecke des Abverkaufes (Hausieren), ferner die Abhaltung von Pferdewinkelmärkten ist verboten. römisch zwei. Das Umherziehen mit Pferden von Ort zu Ort sowie von Haus zu Haus zum Zwecke des Abverkaufes (Hausieren), ferner die Abhaltung von Pferdewinkelmärkten ist verboten.
III. Wer gewerbsmäßig Handel mit Pferden betreibt, hat über das Ein- und Wegbringen von Pferden aus der Handelsstätte vorschriftsmäßige Vormerke zu führen, welche römisch drei. Wer gewerbsmäßig Handel mit Pferden betreibt, hat über das Ein- und Wegbringen von Pferden aus der Handelsstätte vorschriftsmäßige Vormerke zu führen, welche
den Namen des Pferdevorbesitzers
das Datum der Pferdeeinstellung,
die Viehpaßdaten und das Nationale des Pferde,
den Namen und Wohnort des Pferdekäufers und
das Datum des Wegbringens des Pferdes aus der Handelsstätte zu enthalten haben.
Diese Vormerke sind den amtstierärztlichen Organen auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
IV. Auf Märkten, in Gasthofstallungen u. dgl. sind Schlächter- und Zigeunerpferde sowie sonstige Pferde von den Handelspferden tunlichst abgesondert aufzustellen. römisch vier. Auf Märkten, in Gasthofstallungen u. dgl. sind Schlächter- und Zigeunerpferde sowie sonstige Pferde von den Handelspferden tunlichst abgesondert aufzustellen.
V. Übertretungen dieser sofort in Kraft tretenden Bewerbung werden nach den Strafbestimmungen des eingangs bezogenen Gesetzes geahndet. römisch fünf. Übertretungen dieser sofort in Kraft tretenden Bewerbung werden nach den Strafbestimmungen des eingangs bezogenen Gesetzes geahndet.