Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Veterinärpolizeiliche Vorschriften, Zucht- und Nutzrinder

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.04.1936

Text

römisch eins. Der gewerbsmäßige Handel mit Zucht- und Nutzrindern darf unbeschadet der gewerblichen Vorschriften nur auf Märkten und in solchen Handelsstätten stattfinden, welche von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht hiezu geeignet befunden werden; es ist jedoch zufällig, daß aus solchen Handelsstätten und von Märkten Nutz- und Zuchtrinder seitens des Händlers über Bestellung den Käufern zum Zwecke des Kaufes zugeführt werden. Die Handelsstätten für Zucht- und Nutzrindern unterliegen der amtstierärztlichen Aufsicht und Kontrolle.

römisch zwei. Das Umherziehen mit Zucht- und Nutzrindern von Ort zu Ort und von Haus zu Haus zum Zwecke des Abverkaufes (Haustieren), ferner die Abhaltung von Winkelmärkten ist verboten.

römisch drei. Wer gewerbsmäßig Handel mit Zucht- und Nutzrindern betreibt, hat über das Ein- und Wegbringen von Rindern aus der Handelsstätte vorschriftsmäßige Vormerke zu führen, die

  1. Ziffer eins
    den Namen des Vorbesitzers des Rindes,
  2. Ziffer 2
    das Datum der Einstellung des Rindes,
  3. Ziffer 3
    die Viehpaßdaten und das Nationale des Rindes,
  4. Ziffer 4
    den Namen und Wohnort des Käufers und
  5. Ziffer 5
    das Datum des Wegbringens des Rindes aus
der Handelsstätte zu enthalten haben.
Diese Vormerke sind den amtstierärztlichen Organen auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

römisch vier. Die Handelsstätte ist nach dem Abverkaufe jeder Rinderpartie zu reinigen und mit Kalkmilch zu desinfizieren.

Der Dünger darf erst nach seiner vorherigen Desinfektion mit Kalkmilch aus der Handelsstätte entfernt werden.

Zum Transport von Zucht- und Nutzrindern im Handelsverkehre dürfen nur vorschriftsgemäß gereinigte und desinfizierte Wagen und Geräte verwendet werden.

In die Handelsstätte dürfen nur Zucht- und Nutzrinder eigestellt werden; das Überstellen von Zucht- und Nutzrindern, die für die betreffende Handelsstätte bestimmt sind, in andere Höfe oder Stallungen ist verboten.

römisch fünf. Übertretungen dieser sofort in Kraft tretenden Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des eingangs bezogenen Gesetzes geahndet.