Kurztitel

Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/1928

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

10.07.1928

Text

Paragraph 13

Die zur Durchführung des Jahresvoranschlages erforderlichen Geldmittel werden von der Landesregierung auf Rechnung der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge vorgestreckt.