Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen
LGBl.Nr. 43/1928
Paragraph 13
10.07.1928
Die zur Durchführung des Jahresvoranschlages erforderlichen Geldmittel werden von der Landesregierung auf Rechnung der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge vorgestreckt.