Kurztitel

Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/1928

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

10.07.1928

Text

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge und Ersatzleistungen im Sinne der Paragraphen 13, 14, 17 und 18 St.B.G. obliegt nach den Weisungen des Landesbauamtes den Baubezirksleitern. Die vereinnahmten Beiträge sind am Schlusse des Monates an das Landeszahlamt abzuführen. Bei den Baubezirksleitern sind allfällige Einwendungen gegen die Vorschreibung einzubringen, die der Landesregierung im Wege des Landesbauamtes zur Entscheidung vorzulegen sind.
  2. Absatz 2,Zur Umwandlung von Geld- und Naturalleistungen und von Naturalleistungen in Geldleistungen ist die Bewilligung des Baubezirksleiters erforderlich.