Kurztitel

Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/1928

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

10.07.1928

Text

Paragraph 11

Die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen jedes einzelnen Bezirkes wird von der Landesbuchhaltung geführt, welche dem Straßenbeirate die fertiggestellte Jahresabrechnung zu übermitteln hat.