Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen
LGBl.Nr. 43/1928
Paragraph 11
10.07.1928
Die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen jedes einzelnen Bezirkes wird von der Landesbuchhaltung geführt, welche dem Straßenbeirate die fertiggestellte Jahresabrechnung zu übermitteln hat.