Kurztitel

Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/1928

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.07.1928

Text

Paragraph 10

Die gemäß Paragraph 10,, Absatz 1, durchgeführten Vorschreibungen sind nachträglich zu berichtigen, wenn sich im Laufe des Jahres eine Abänderung des gemäß Paragraph 9, genehmigten Voranschlages oder des ermittelten Beitragsschlüssels ergibt. Die solcherart errechneten Beitragserhöhungen werden nachträglich vorgeschrieben, die etwa sich ergebenden Mehrleistungen werden der Gemeinde auf den nächstjährigen Beitrag gutgeschrieben.