Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen
LGBl.Nr. 43/1928
Paragraph 10
10.07.1928
Die gemäß Paragraph 10,, Absatz 1, durchgeführten Vorschreibungen sind nachträglich zu berichtigen, wenn sich im Laufe des Jahres eine Abänderung des gemäß Paragraph 9, genehmigten Voranschlages oder des ermittelten Beitragsschlüssels ergibt. Die solcherart errechneten Beitragserhöhungen werden nachträglich vorgeschrieben, die etwa sich ergebenden Mehrleistungen werden der Gemeinde auf den nächstjährigen Beitrag gutgeschrieben.