Kurztitel

Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/1928

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

10.07.1928

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAuf Grund des genehmigten Voranschlages wird die Vorschreibung der errechneten Gemeindebeiträge nach dem vom Landesbauamte festgestellten Beitragsschlüssel (Paragraph 32,, Absatz 1 und 2, und Paragraph 36,, Absatz 1, St.B.G.) von der Landesbuchhaltung vorgenommen.
  2. Absatz 2Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen vorgeschriebenen Beiträge fristgerecht einzuzahlen, widrigenfalls diese samt Nebengebühren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zwangsweise eingebracht werden.
  3. Absatz 3Vorstellungen gegen die Bemessung sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Zahlungsauftrages beim Amte der Landesregierung einzubringen, haben jedoch keine aufschiebende Wirkung.