Absatz einsAuf Grund des genehmigten Voranschlages wird die Vorschreibung der errechneten Gemeindebeiträge nach dem vom Landesbauamte festgestellten Beitragsschlüssel (Paragraph 32,, Absatz 1 und 2, und Paragraph 36,, Absatz 1, St.B.G.) von der Landesbuchhaltung vorgenommen.