Absatz eins,Die Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sind im Rahmen der alljährlich im Voranschlage hiefür vorgesehenen Geldmittel durchzuführen; Überschreitungen sind unzulässig.
Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen
LGBl.Nr. 43/1928
Paragraph 7
10.07.1928