Kurztitel

Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/1928

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

10.07.1928

Text

Paragraph 5,

Abgesehen von dem in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Sach- und Personalaufwand sind aus den von den Gemeinden aufzubringenden Geldmitteln zu bestreiten:

  1. Litera a
    alle Aufwendungen für die Instandhaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen samt Brücken und
  2. Litera b
    die Kosten für den Ausbau bzw. Neubau von Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen, insoweit sie nicht in den Leistungen der gemäß Paragraph 30, bzw. Paragraph 26, oder Paragraph 36, des St.B.G. Verpflichteten ihre Deckung finden.