alle Aufwendungen für die Instandhaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen samt Brücken und
Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen
LGBl.Nr. 43/1928
Paragraph 5,
10.07.1928
Abgesehen von dem in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Sach- und Personalaufwand sind aus den von den Gemeinden aufzubringenden Geldmitteln zu bestreiten: