Absatz eins,Die in den einzelnen Bezirken für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen erforderlichen Geräte und Werkzeuge sind nach Maßgabe des Bedarfes und der verfügbaren Geldmittel aus den Beiträgen der Gemeinden (Paragraph 32,, Absatz eins,, St.B.G.) zu beschaffen. Dieses Inventar steht im Eigentum des Landes, darf jedoch nur für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen des betreffenden Bezirkes verwendet werden. Eine anderwärtige Verwendung derselben ist nur ausnahmsweise und gegen Einhebung entsprechender Abnützungsgebühren, deren Höhe fallweise vom Landesbauamte bestimmt wird, zulässig.