Absatz einsDie Anstellung unter Berücksichtigung des nach Paragraph 34,, St.B.G. eingeräumten Vorschlagsrechtes des Straßenbeirates und die dienstliche Verwendung der für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen erforderlichen Straßenwärter erfolgt durch die Landesregierung, der Personalaufwand für diese Landesangestellten mit Ausnahme der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, deren Kosten aus Landesmitteln bestritten werden, sind aus den seitens der Gemeinde zu leistenden Beiträgen (Paragraph 32,, Absatz eins,, St.B.G.) dem Lande zu vergüten.