Absatz einsVon Seite des Landes werden die für die Verwaltung, Erhaltung und den Ausbau von Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen erforderlichen Bauingenieure, das technische- und Kanzleipersonal sowie die Aufsichtspersonen (Straßenmeister) aus dem Personalstande des Landesbaudienstes unentgeltlich beigestellt.