Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen
LGBl.Nr. 43/1928
Paragraph eins,
10.07.1928
Die Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen wird von der Landesregierung (Landesbauamt) unter Beachtung der Vorschriften der Paragraphen 29 bis 36 des Straßenverwaltungsgesetzes besorgt. Hiezu bedient sich das Landesbauamt der zuständigen Baubezirksleiter unter Mitwirkung des Straßenbeirates des betreffenden Bezirkes. Im Gebiete der Städte Eisenstadt und Rust wird die Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen mit jener der gleichartigen Straßen des Bezirkes Eisentadt vereinigt.