Kurztitel

Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/1928

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

10.07.1928

Text

Paragraph eins,

Die Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen wird von der Landesregierung (Landesbauamt) unter Beachtung der Vorschriften der Paragraphen 29 bis 36 des Straßenverwaltungsgesetzes besorgt. Hiezu bedient sich das Landesbauamt der zuständigen Baubezirksleiter unter Mitwirkung des Straßenbeirates des betreffenden Bezirkes. Im Gebiete der Städte Eisenstadt und Rust wird die Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen mit jener der gleichartigen Straßen des Bezirkes Eisentadt vereinigt.