Burgenland
Unvereinbarkeitsgesetz
LGBl.Nr. 13/1926
Paragraph 9,
09.03.1926
Die erstmaligen Anzeigen der Volksbeauftragten, der Mitglieder der Landesregierung und der Mitglieder der Stadträte der Städte Eisenstadt und Rust sind binnen Monatsfrist nach Kundmachung dieses Gesetzes zu erstatten.