Burgenland
Unvereinbarkeitsgesetz
LGBl.Nr. 13/1926
Paragraph 5,
09.03.1926
Der Unvereinbarkeitsausschuß hat binnen drei Monaten Beschluß zu fassen, er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten des Landtages mit.
Lautet der Beschluß dahin, daß eine im Paragraph 2, des Bundesgesetzes erwähnte Betätigung mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Landtagspräsident den Betroffenen zu verständigen und an ihn die Aufforderung im Sinne des Paragraph 2,, Absatz 2, dieses Landesgesetzes zu richten sowie den Bericht nach Absatz 3 des erwähnten Paragraphen zu erstatten.