Burgenland
Betrieb öffentlicher Tanzschulen
LGBl.Nr. 38/1925
V
Paragraph 7,
15.09.1925
7055 Tanzschule
Personen, von denen bekannt ist, daß in ihrem Wohnverbande eine Infektionskrankheit herrscht, sind erst über Bewilligung des zuständigen Bezirksarztes zum Besuche der Tanzschule zuzulassen.
Siehe Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017,
20.06.2017
10000003
LBG12000018
N2192513437H