Burgenland
Betrieb öffentlicher Tanzschulen
LGBl.Nr. 38/1925
V
Paragraph 6,
15.09.1925
7055 Tanzschule
Ein Rettungskasten mit Verband- und Labemitteln ist bereitzuhalten. Ferner sind Spucknäpfe, die gegen Verschütten oder Ausstreuen des Inhaltes gesichert und täglich zu reinigen sind, nach Bedarf vorzusehen.
Siehe Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017,
20.06.2017
10000003
LBG12000017
N2192513436H