Burgenland
Betrieb öffentlicher Tanzschulen
LGBl.Nr. 38/1925
V
Paragraph 5,
15.09.1925
7055 Tanzschule
Die Betriebsräume (Tanzraum, Garderobe, für beide Geschlechter gesonderte Aborte), bei deren Genehmigung schon die allgemeinen Erfrodernisse in gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht festgestellt sein müssen, sind stets gereinigt, gut gelüftet und nach Bedarf beleuchtet und geheizt zu erhalten. Der Fußboden muß durch Bohnung (Wachsen) oder Ölung staubfrei gemacht sein. Die Betriebsräume dürfen nicht zu Wohn- oder Schlafzwecken verwendet werden.
Vor der Abhaltung von Kinderkursen darf der Raum nicht anderweitig verwendet worden sein.
Das Rauch- und Ausspuckverbot ist in den Betriebsräumen ersichtlich zu machen. Die Einhaltung ist auf das strengste zu überwachen. Ein behördlich ausdrücklich als Rauchzimmer genehmigter Nebenraum ist vom Verbot ausgenommen.
Siehe Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017,
20.06.2017
10000003
LBG12000016
N2192513435H