Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Betrieb öffentlicher Tanzschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1925

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

15.09.1925

Index

7055 Tanzschule

Text

Paragraph 5,

Die Betriebsräume (Tanzraum, Garderobe, für beide Geschlechter gesonderte Aborte), bei deren Genehmigung schon die allgemeinen Erfrodernisse in gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht festgestellt sein müssen, sind stets gereinigt, gut gelüftet und nach Bedarf beleuchtet und geheizt zu erhalten. Der Fußboden muß durch Bohnung (Wachsen) oder Ölung staubfrei gemacht sein. Die Betriebsräume dürfen nicht zu Wohn- oder Schlafzwecken verwendet werden.

Vor der Abhaltung von Kinderkursen darf der Raum nicht anderweitig verwendet worden sein.

Das Rauch- und Ausspuckverbot ist in den Betriebsräumen ersichtlich zu machen. Die Einhaltung ist auf das strengste zu überwachen. Ein behördlich ausdrücklich als Rauchzimmer genehmigter Nebenraum ist vom Verbot ausgenommen.

Anmerkung

Siehe Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

LBG12000016

alte Dokumentnummer

N2192513435H