Burgenland
Betrieb öffentlicher Tanzschulen
LGBl.Nr. 38/1925
V
Paragraph 4,
15.09.1925
7055 Tanzschule
Die Verabreichung von Erfrischungen durch befugte Gewerbetreibende ist gestattet. Die Abgabe alkoholhältiger Getränke ist unbedingt ausgeschlossen. In Tanzschulen, in denen Erfrischungen verabreicht werden, ist das Alkoholverbot anzuschlagen.
Siehe Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017,
20.06.2017
10000003
LBG12000015
N2192513434H