Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Betrieb öffentlicher Tanzschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1925

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

15.09.1925

Index

7055 Tanzschule

Text

Paragraph 4,

Die Verabreichung von Erfrischungen durch befugte Gewerbetreibende ist gestattet. Die Abgabe alkoholhältiger Getränke ist unbedingt ausgeschlossen. In Tanzschulen, in denen Erfrischungen verabreicht werden, ist das Alkoholverbot anzuschlagen.

Anmerkung

Siehe Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

LBG12000015

alte Dokumentnummer

N2192513434H