Burgenland
Betrieb öffentlicher Tanzschulen
LGBl.Nr. 38/1925
V
Paragraph 3,
15.09.1925
7055 Tanzschule
Die Musikbegleitung wird auf zwei Personen beschränkt und bedarf keiner besonderen Lizenz. Jede Störung der Nachtruhe der Umwohner ist verboten.
Siehe Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017,
20.06.2017
10000003
LBG12000014
N2192513433H