Burgenland
Betrieb öffentlicher Tanzschulen
LGBl.Nr. 38/1925
V
Paragraph 2,
15.09.1925
7055 Tanzschule
Kinder bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters dürfen nicht zugleich mit Personen über 14 Jahren, und nach eingetretener Dunkelheit nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter, am Tanzunterricht teilnehmen. Durch die Aufnahme von Kindern in die Tanzschule darf dem ordnungsmäßigen Schulbesuch kein Abbruch geschehen. Vor und während der Abhaltung von Kinderkursen dürfen außer den Begleitpersonen der Kinder weder Gäste noch Zuseher in die Betriebsräume zugelassen werden.
Die Teilnahme von Kindern an Tanzunterhaltungen (Perfektionen) ist verboten, die Teilnahme an öffentlichen Schlußproduktionen nur ausnahmsweise mit Bewilligung der zuständigen Bezirksschulbehörde zulässig.
Siehe Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017,
20.06.2017
10000003
LBG12000013
N2192513432H