Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Betrieb öffentlicher Tanzschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1925

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

15.09.1925

Index

7055 Tanzschule

Text

Paragraph 2,

Kinder bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters dürfen nicht zugleich mit Personen über 14 Jahren, und nach eingetretener Dunkelheit nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter, am Tanzunterricht teilnehmen. Durch die Aufnahme von Kindern in die Tanzschule darf dem ordnungsmäßigen Schulbesuch kein Abbruch geschehen. Vor und während der Abhaltung von Kinderkursen dürfen außer den Begleitpersonen der Kinder weder Gäste noch Zuseher in die Betriebsräume zugelassen werden.

Die Teilnahme von Kindern an Tanzunterhaltungen (Perfektionen) ist verboten, die Teilnahme an öffentlichen Schlußproduktionen nur ausnahmsweise mit Bewilligung der zuständigen Bezirksschulbehörde zulässig.

Anmerkung

Siehe Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

LBG12000013

alte Dokumentnummer

N2192513432H