Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Betrieb öffentlicher Tanzschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1925

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

15.09.1925

Index

7055 Tanzschule

Text

Paragraph eins,

Der Unterricht in öffentlichen Tanzschulen hat beendet zu sein:

  1. Litera a
    während des ganzen Jahres:
    für Kinder bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters mit längstens 19 Uhr. Der Unterricht hat möglichst in den Nachmittagstunden zu erfolgen;
  2. Litera b
    in der Zeit vom 1. April bis 30. September:
    für Jugendliche unter 16 Jahren mit 21 Uhr, für Erwachsene mit 23 Uhr;
  3. Litera c
    in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März;
    für Jugendliche unter 16 Jahren mit 20 Uhr, für Erwachsene mit 21 Uhr.
Die politischen Bezirksbehörden sind ermächtigt, die Unterrichtszeit für Erwachsene nach den örtlichen Verhältnissen auszudehnen.

Anmerkung

Landesgesetz wird mit Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017, aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

LBG12000012

alte Dokumentnummer

N2192513431H