während des ganzen Jahres:
für Kinder bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters mit längstens 19 Uhr. Der Unterricht hat möglichst in den Nachmittagstunden zu erfolgen;
Burgenland
Betrieb öffentlicher Tanzschulen
LGBl.Nr. 38/1925
V
Paragraph eins,
15.09.1925
7055 Tanzschule
Der Unterricht in öffentlichen Tanzschulen hat beendet zu sein:
Landesgesetz wird mit Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017, aufgehoben.
20.06.2017
10000003
LBG12000012
N2192513431H