Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Errichtung einer Landwirtschaftskrankenkasse

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1924

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

29.04.1924

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 8,

Bis zur Durchführung der ersten Wahl wird eine provisorische Delegiertenversammlung gebildet, welche den Kassenvorstand, den Aufsichtsrat und das Schiedsgericht zu wählen hat.

Die Delegiertenversammlung besteht aus 30 vom Landeshauptmann nach Anhörung der Berufsvertretungen und in ihrer Ermangelung von Vertrauensmännern der in der Landwirtschaft beschäftigten Versicherten sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften des Landes ernannten Personen.

Die Wahl in die Delegiertenversammlung, in den Vorstand, Überwachungsausschuß und das Schiedsgericht erfolgt in dem Verhältnisse, daß drei Fünftel der Mandate den Versicherten und zwei Fünftel den Arbeitgebern zufallen.

In die Delegiertenversammlung sind daher 12 Vertreter von den Organisationen der Arbeitgeber und 18 von denjenigen der Arbeitnehmer zu entsenden. Beide Gruppen haben auch die gleiche Anzahl von Ersatzmännern vorzuschlagen.

Bis zur Durchführung der ersten Wahlen haben die von der provisorischen Delegiertenversammlung eingesetzten Körperschaften alle gesetzlichen Funktionen auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017

Gesetzesnummer

10000002

Dokumentnummer

LBG12000009

alte Dokumentnummer

N2192417527H